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Die Abscheiderinhalte sind zu entsorgen und die Anlage zu reinigen, wenn die Leichtflüssigkeit 80% der maximalen Speichermenge erreicht hat der Inhalt des Schlammfangs ist zu entsorgen und der Baukörper zu reinigen, wenn die Schlammschicht 50% der maximalen Schichtdicke erreicht hat abfallrechtliche Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe sind zu beachten das Wiederbefüllender Anlage muss mit Wasser erfolgen, das den örtlichen Einleitbestimmungen entspricht (z. B. Trinkwasser, Betriebswasser, aufbereitetes Wasser aus der Abscheideranlage) Wir raten aber dringend dazu, seine Ölabscheideranlage mindestens einmal Jährlich reinigen und Entleeren zu lassen, damit man keine unnötigen Preisaufschläge anfallen.
Vor der Inbetriebnahme und alle 5 Jahre ist jeder Betreiber einer Abscheideranlage zu einer umfassenden Generalinspektion durch einen Fachkundigen verpflichtet. Diese Prüfung umfasst auch die Dichtigkeit und alle technischen Teile vom Zustand der Innenwand bis zu der Tarierung der selbstständigen Verschlussanlage. Auch das Betriebstagebuch und die Vorhaltung der technischen Unterlagen und Genehmigungen und die Nachweise über die Entsorgung der abgeschiedenen Inhalte der Anlage werden geprüft. Zu beurteilen ist auch der tatsächliche Abwasseranfall nach Herkunft, Menge, Stoffen, Wasch- und Reinigungsmittel, Betriebs- und Hilfsstoffe, Einhaltung von Randbedingungen und in Bezug zu diesem festgestellten Abwasseranfall die Eignung, Leistungsfähigkeit und Bemessung der Abscheideanlage. Mängel sind im umfassenden Prüfbericht festzuhalten und ggf. in Absprache mit der zuständigen Behörde zu beseitigen (Punkt 14.6 der Norm)
Wenn zu viel Leichtflüssigkeit im Abscheider abgeschieden ist, ist eine Entsorgung der Abscheiderinhalte vorzunehmen. Damit dieser Zeitpunkt zeitnah erfasst wird, schreibt die Norm eine Wartung der Anlage vor. Unterschieden werden die Eigenkontrolle nach erfolgreicher Sachkundeschulung durch eine eingewiesene Person. Diese ist in einem Betriebstagebuch festzuhalten. halbjährliche Wartung, die von einem Sachkundigen der Abscheidertechnik übernommen werden sollte.
In Deutschland richtet sich die Wartung nach der DIN 1999-100/200. Verpflichtend ist die monatliche Kontrolle durch einen Sachkundigen (DIN 1999-100 Punkt 14.3) mit Die notwendige Sachkunde kann durch eine zu dokumentierende Einweisung durch den Hersteller, Sachverständigenorganisationen auf dem Gebiet des Abscheiderwesens, Handwerkskammern oder Berufsverbände erworben werden.
Als DIN 1999 – 100 versteht man vereinfacht, festgelegte Anwendungsbestimmungen für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten. Jeder Betreiber einer Ölabscheideranlage muss sich ganz klar an diese Anforderungen und bestimmungen halten.
Eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage (umgangssprachlich auch als Ölabscheider, Benzinabscheider oder Mineralölabscheider bezeichnet) ist eine Abwasserbehandlungsanlage in Form eines Beckens in dem Leichtflüssigkeiten (z.B. Öle) durch Aufschwimmen und Rückhaltung an einer Tauchwand abgeschieden werden. Das verunreinigte Abwasser strömt unter der Tauchwand hindurch, wobei Leichtflüssigkeiten und Öltröpfchen aufschwimmen und die Tauchwand nicht passieren können. Der Begriff „Ölabscheider“ wird umgangssprachlich auch für Ölnebelabscheider verwendet (z. B. für den Ölabscheider im Auto). Das Funktionsprinzip des Ölabscheiders beruht auf der schweren Mischbarkeit von Öl (bzw. Benzin) und Wasser und dem Dichteunterschied dieser organischen Bestandteile zum Wasser, d. h. die spezifisch leichtere Organikphase schwimmt auf und sammelt sich auf der Wasseroberfläche. Die so im Ölabscheider separierten Leichtflüssigkeiten können dann abgesaugt und entsorgt werden. So ist eine Reinigungsleistung von 100 mg/l Restgehalt möglich.
Eine Abfallerzeugernummer ist eine Identifikationsnummer, die ein Abfallerzeuger bzw. ein Abfallbesitzer benötigt, um bei der Entsorgung seiner gefährlichen Abfälle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen zu können. Eine eigene Abfallerzeugernummer wird auch benötigt für die Eintragung in den sog. Übernahmeschein, wenn die betreffenden Abfälle durch einen Einsammler mittels Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden (maximal 20 t pro Kalenderjahr, Anfallstelle und Abfallschlüssel). Die Kennnummer benötigen Abfallerzeuger (gewerbliche Betriebe, öffentliche Einrichtungen und sonstige wirtschaftliche Unternehmen), bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Sind die Mengen geringer als zwei Tonnen, ist keine Abfallerzeugernummer erforderlich Die Abfallerzeugernummer ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Die neunstellige Nummer dient der eindeutigen Identifizierung des Abfallerzeugers und ist für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren unverzichtbar. Sie müssen die Abfallerzeugernummer beantragen und zwar bei der Behörde, die für den Anfallort des Abfalls zuständig ist.
Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist nach der deutschen Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) seit dem 1. April 2010 das zwingend vorgeschriebene Verfahren zur Abfallnachweisführung für nachweispflichtige, d. h. in der Regel gefährliche Abfälle. Zum elektronischen Nachweisverfahren zählen sämtliche Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle, im engeren Sinne der elektronische Entsorgungsnachweis und der elektronische Begleitschein sowie im weiteren Sinne die elektronische Registerführung
Die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) ist eine Einrichtung der deutschen Bundesländer zur technischen Umsetzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens. Die ZKS-Abfall ermöglicht es den am elektronischen Abfallnachweisverfahren Beteiligten, Daten untereinander auszutauschen. In der Regel sind bei der Abfallentsorgung der Abfallerzeuger, einer oder mehrere Transporteure, der Entsorger und die jeweils zuständige Behörde beteiligt. Voraussichtlich werden pro Jahr ca. 150 Tausend Entsorgungsnachweise, etwa 3 Millionen Begleitscheine und 14 Millionen Übernahmescheine bearbeitet und verschickt. Die ZKS-Abfall besteht aus dem Web-Portal, dem Länder-eANV und der virtuellen Poststelle.
Ein Betriebstagebuch ist zu führen in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe, sowie die Beseitigung eventuell festgelegter Mängel zu dokumentieren sind. Im Betriebstagebuch sind weiterhin Nachweise zu den gegebenenfalls eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln, sowie Betriebs- und Hilfsstoffen zu führen. Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen den örtlichen zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen.
Eine Ölabscheideranlage muss dannSaniert werden, wenn Undichtigkeiten, wie z.B. Risse oder Ablösen der inneren beschichten Auftreten. Sollte die Funktionstüchtigkeit durch unterschiedliche Faktoren nichtmehr gewährleistet sein, so muss umgehend eine Nachbesserung/Reparatur erfolgen. Durch eine Generalinspektion können Mängel festgestellt werden, die dann umgehend behoben werde sollte und durch eine Nachprüfung der Dichtigkeit dann nochmals überprüft werden.