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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 30.11.2023

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Unsere AGB gelten für die Erbringung von Entsorgungsleistungen nach Maßgabe des
    zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB
    abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
    haben ausdrücklich schriftlicher Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann,
    wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
    abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Entsorgungsleistung vorbehaltlos
    ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb
    von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die
    Erbringung der Entsorgungsleistung annehmen können. Vorher angegebene Angebote
    oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Sofern sich nach Vertragsschluss bestimmte
    Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe
    nicht schriftlich mitgeteilt worden sind, sind Preiserhöhungen möglich. Solche
    Erschwernisse können unter anderem sein: Erfordernis von einer Schlauchlänge von
    mehr als 30 m, verlängerte Arbeitszeit von mehr als einer Stunde durch Wartezeiten,
    erhöhte Pumpzeiten.
  2. Eine vergebliche Anfahrt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird
    pauschal mit EUR 250,00 je Anfahrt berechnet.
  3. Die Erstellung von Entsorgungsnachweisen ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
    nicht Gegenstand des Au(rags. Für die Erstellung von Einzelentsorgungsnachweise
    fallen gesonderte Preise an.
  4. Sofern kein Pauschalpreis vereinbart worden ist, erfolgt die Abrechnung auf
    Grundlage der tatsächlichen Mängel der zu entsorgenden Abfälle.
  5. Die vereinbarte Vergütung ist nach Rechnungseingang sofort ohne Skontoabzug zu
    zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche hier genannten Konditionen
    verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
  6. Ab dem 01.12.2023 tritt die EU Richtlinie „1999/62/EG“ in Kra(. Dadurch erhöht Sich der Mautsatz
    um fast 86 %. Daher berechnen wir ab dem 01.12.2023 für sämtliche durchgeführten Entsorgungen
    eine Transportpauschale in Höhe von EUR 125,00 pro angefahrenen Kunden.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer
    Hauptforderungen synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des
    Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers
    stammt aus dem selben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig
    festgestellt.
  8. Alle Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf sämtliche Kosten, dann auf
    Zinsen und dann auf die Hauptforderungen angerechnet. 

§ 4 Leistungszeit

Falls kein fester Leistungstermin vereinbart ist, erfolgt die Entsorgung zwei Wochen nach
Vertragsschluss. Vorher von uns mitgeteilte Leistungstermine stellen keine verbindliche
Leistungszeit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden. In
Fällen von Streik und höherer Gewalt verlängert sich die Bearbeitungsfrist gemäß Ziff. 1. und
2. um die Dauer der Verzögerung.

§ 5 Haftung für Mängel

  1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die
    Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
    Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Das
    Recht auf Rücktri= steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung
    unerheblich ist. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt
    nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für
    Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
  2. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 6 Ha(ung für Schäden

  1. Unsere Ha(ung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz
    und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben,
    Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von
    Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und
    bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags gefährdet ist, so wie dem Ersatz von
    Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit ha(en wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
    Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Ha(ung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper
    oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht
    ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend
    mit der Entstehung des Anspruchs.
  4. Soweit die Schadensersatzhatzung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
    ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhatzung unserer
    Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Verpflichtungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat die Abfallbestandteile vollständig und korrekt zu deklarieren.
    Deklariert der Auftraggeber Abfallbestandteile unvollständig oder falsch, hat dieser
    uns von den dadurch entstehenden Mehrkosten freizustellen, insbesondere den Kosten
    einer gesonderten Beseitigung. Gleiches gilt, wenn die Falschdeklaration bei einem
    Weiterbeförderer unserer Firma Kosten verursacht.
  2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abscheideanlagen am
    vereinbarten Entsorgungstermin frei zugänglich sind und durch unsere Fahrzeuge
    erreicht werden können. Des Weiteren ist genügend Platz zum Auslegen der
    Saugschläuche zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen
    des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren
    Geschäftssitz zuständige Gericht.
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